{"Signatur": "GR_VG_001", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2005-05-27", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_001_S-2005-35_2005-05-27.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2005_35_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf6cd085a39c685f3cf20c87c51942607d13499abd98ac5d26832c7f4c5d296dc11ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf6cd085a39c685f3cf20c87c51942607d13499abd98ac5d26832c7f4c5d296dc11ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2005_35", "Checksum": "ef7fbaf6b3a852ab9c126e83f75e8d78"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2005 35"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 1. Kammer 27.05.2005 S 2005 35"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Verwaltungsgericht 1. Kammer 27.05.2005 S 2005 35"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 1a Camera 27.05.2005 S 2005 35"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 1. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Verwaltungsgericht 1. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 1a Camera"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Anspruch nach AVIG | Arbeitslosenversicherung"}], "ScrapyJob": "446973/49/1459", "Zeit UTC": "12.05.2024 05:10:24", "Checksum": "542f41e4e37038fa6046ef5b70adb5ec", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Verwaltungsgericht 1. Kammer 27.05.2005 S 2005 35\nRegeste:\nAnspruch nach AVIG | Arbeitslosenversicherung\n\nS 05 35\n1. Kammer\n\nURTEIL\nvom 27. Mai 2005\n\nbetreffend Anspruch nach AVIG\n\n1. a) … (geb. …) ist ledig und übte seit 2000 die Erwerbstätigkeit als\nselbständige Naturheilpraktikerin in … aus. Daneben arbeitete sie ab\nFrühling 2003 als Sektretärin (Büroanstellte) in einer Arztpraxis in … sowie\nstundenweise pro Woche als Dozentin (Lehrerin) bei … in …/… (…), wobei\nsich ihr Arbeitspensum in 50% (Selbständige Erwerbstätigkeit [SE] als\nNaturheilerin), in 20% (Unselbständige Erwerbstätigkeit [UE] als\nSekretärin) bzw. in 20-30% (UE als Lehrerin) gliederte. Infolge\nZahlungsunfähigkeit bzw. Konkurses … verlor sie ihre bisherige\nDozentenstelle auf den 31.07.2004 und wurde deshalb in diesem Umfang\narbeitslos.\n\nb) Am 10./16.08.2004 meldete sich die Teilarbeitslose bei der\nArbeitslosenkasse des Kantons Graubünden (ALK) zum Bezug auf\nArbeitslosenunterstützung an. Ferner gab sie an, in einer Teilzeitanstellung\nnoch höchstens zu 40% auf dem Arbeitsmarkt verfügbar zu sein.\n\nc) Mit Verfügung vom 18.10.2004 lehnte die ALK den Anspruch auf\nArbeitslosenentschädigung mit der Begründung ab, dass bloss\nVerdienstausfälle aus UE versichert seien; sie aber seit Herbst 2000\nnachweislich als SE im Haupterwerb erfasst und beitragspflichtig sei, womit\ndie Ausrichtung von Taggeldern (mangels Versichertenstatus) vorab\nausser Betracht falle. Eine hiergegen erhobene Einsprache der\nGesuchstellerin wies die ALK mit Entscheid vom 14.02.2005 vollumfänglich\nab.\n\n2. Dagegen erhob die Einsprecherin am 14.03.2005 frist- und formgerecht\nBeschwerde beim Verwaltungsgericht mit den Begehren um kostenfällige\nAufhebung des angefochtenen Entscheids samt der ihm zugrunde\nliegenden Verfügung und um Rückweisung der Sache an die Vorinstanz\nzur Berechnung und Ausrichtung der ordentlichen\nArbeitslosenentschädigung ab August 2004; eventuell um Rückweisung\nzur Neubeurteilung an die ALK.\nZur Begründung brachte sie hauptsächlich vor, dass das angeführte AHV-\nBeitragsstatut (weil SE im Haupterwerb; keine Bezugsberechtigung\nmangels Versichertenstatus) vorliegend für ihren Anspruch nicht\nmassgebend sein könne, da sie ausser der Haupttätigkeit als SE (50%\nHeilpraktikerin) teilzeitlich noch als UE (20% Sekretärin; 20-30% als\nLehrerin) gearbeitet habe, wofür sie bzw. ihre Arbeitgeber jeweils korrekt\nBeiträge bezahlt hätten, weshalb sie eben auch in diesem Umfang gegen\nArbeitslosigkeit versichert gewesen sei. Jede andere Betrachtungsweise\nwürde namentlich die so genannten „Portfolio- bzw. Cappuccinoworker/-\nInnen“ (Stellen ihre Berufstätigkeit aus mehreren Jobs, Dienstleistungen\noder Projekten selbst zusammen [„Eigengemixter Erwerbscocktail“]) arg\nbenachteiligen, da diese (trotz intensiver Suche nach einer weiteren\nTeilzeiterwerbstätigkeit) so meist ebenfalls vom Versichertenschutz der\nALK ausgeschlossen blieben.\n\n3. In ihrer Stellungnahme beantragte die Vorinstanz kostenfällige Abweisung\nder Beschwerde und damit Bestätigung des angefochtenen Entscheids. In\nWiederholung ihrer früheren Ausführungen hielt sie erneut fest, dass der\nAnspruch auf Arbeitslosenentschädigung davon abhänge, ob eine Person\nAHV-Beiträge aus selbständiger oder eben unselbständiger\nErwerbstätigkeit [SE oder UE] geleistet habe. SE seien nicht versichert und\nkönnten sich auch nicht freiwillig versichern. Die ALV sei folglich eine reine\nArbeitnehmerversicherung, womit der im Haupterwerbszweig als SE\ngemeldeten Gesuchstellerin zu Recht keine ALV-Taggelder gewährt\nworden seien.\n\nDas Gericht zieht in Erwägung:\n\n1. a) Nach Art. 8 lit. a des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AVlG; SR 837.0)\nhat die Versicherte Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wenn sie\nganz oder teilweise arbeitslos ist. Laut Art. 10 Abs. 2 lit. b AVIG gilt als zum\nTeil arbeitslos, wer eine Teilzeitbeschäftigung hat und eine Vollzeit- oder\neine weitere Teilzeitbeschäftigung sucht. Vorliegend ist erstellt, dass die\nVersicherte seit dem 10. August 2004 teilweise arbeitslos ist, weil ein Teil\nihrer UE (20-30% als Dozentin) infolge Konkurses der damaligen\nArbeitgeberin (…) weggefallen ist. Unbestritten ist zudem, dass sie\nweiterhin teils SE (50% als Naturheilpraktikerin mit Praxis) und teils UE\n(20% als Sekretärin) war. Strittig ist demnach einzig, ob die Gesuchstellerin\nAnspruch auf Arbeitslosenentschädigung für die partiell eingetretene\nArbeitslosigkeit seit Aug. 04 hat, obschon sie doch zur Hauptsache als\nSelbständigerwerbende bei der AHV-Versicherung gemeldet und\nbeitragspflichtig war.\n\n"}