b) Die Beschwerdeführerin führt aus, sie habe im Erhebungsbogen im Februar 1994 auf die Frage, ob sie Angestellte beschäftige, wohl versehentlich die Antwort "nein" angestrichen; sie habe aber auch klar angegeben, eine Person zu beschäftigen und deren Gehalt betrage Fr. 36'000.--. Unter diesen Umständen ist das Fehlverhalten der Beschwerdeführerin als äusserst gering zu werten und vielmehr gleichzeitig der Ausgleichskasse der Vorwurf der unsorgfältigen Bearbeitung zu machen.