Dass es ihr in dieser Situation nicht gelungen ist, ihre erste Mitarbeiterin bei der AHV korrekt anzumelden, ist deshalb nicht als grobe Pflichtverletzung zu werten. Eine Rolle spielt dabei auch, dass sie als gelernte Coiffeuse einer Arbeitgeberkategorie angehört, bei der in kaufmännischen Belangen keine allzu grossen Anforderungen an die Sorgfaltspflicht gestellt werden dürfen.