Offensichtlich ist sie eine mutige und initiative Person; da sie aber keinerlei Erfahrung in Geschäftsführung hatte, war sie in ihrer neuen Rolle als Selbständigerwerbende und als Arbeitgeberin bestimmt sehr gefordert. Dass es ihr in dieser Situation nicht gelungen ist, ihre erste Mitarbeiterin bei der AHV korrekt anzumelden, ist deshalb nicht als grobe Pflichtverletzung zu werten.