52 Abs. 1 AHVG handelt, wer das ausser Acht lässt, was jedem verständigen Menschen in gleicher Lage und unter gleichen Umständen als beachtlich hätte einleuchten müssen (BGE 108 V 198). Dabei ist das Mass der zu verlangenden Sorgfalt abzustufen entsprechend der Sorgfaltspflicht, die in den kaufmännischen Belangen jener Arbeitgeberkategorie, welcher der Betreffende angehört, üblicherweise erwartet werden kann und muss (ZAK 1988 S. 599). Im vorliegenden Fall war die Beschwerdeführerin bei der Uebernahme des Coiffeursalons im Jahr 1994 nur 22 Jahre alt. Offensichtlich ist sie eine mutige und initiative Person;