18 Abs. 2 StGB bei Handeln mit Wissen und Willen gegeben. Dass die Beschwerdeführerin im vorliegenden Fall die korrekte Anmeldung von Kathrin Wetter und die Beitragszahlung nicht absichtlich unterlassen hat, lässt sich klarerweise daraus schliessen, dass sie sich im Januar 2003 selber bei der Ausgleichskasse gemeldet und um Klärung bemüht hat, als sie im Zusammenhang mit ihrer neuen Mitarbeiterin Monika Ardüser festgestellt hatte, dass etwas mit den Beiträgen ihrer ersten Angestellten nicht stimmen konnte. Grobfahrlässig im Sinne von Art. 52 Abs. 1