5. a) Nach der Klärung der Verjährungsfrage bleibt nur in Bezug auf die Beiträge des Jahres 1997 zu prüfen, ob eine Schadenersatzpflicht nach Art. 52 Abs. 1 AHVG besteht. Dies ist - wie nachstehend gezeigt wird - nicht der Fall, da das Verhalten der Beschwerdeführerin weder als absichtliche noch als grobfahrlässige Missachtung von Vorschriften zu qualifizieren ist. Absicht ist in analoger Anwendung von Art. 18 Abs. 2 StGB bei Handeln mit Wissen und Willen gegeben.