Im vorliegenden Fall ist der Beginn der relativen Verjährungsfrist auf den 22. Januar 2003 anzusetzen. Es kann der Ansicht der Beschwerdegegnerin gefolgt werden, dass sie erst im Zeitpunkt des Telefongesprächs mit der Beschwerdeführerin am 22. Januar 2003 Kenntnis des Schadens erhielt.