b) Sowohl Art. 82 Abs. 1 aAHVV als auch Art. 52 Abs. 3 AHVG nennen eine relative Verjährungsfrist von einem beziehungsweise zwei Jahren. Diese beginnt in dem Moment, in welchem die Ausgleichskasse Kenntnis vom Schaden erhält. Kenntnis erhält die Ausgleichskasse nach der Praxis des Bundesgerichts in dem Zeitpunkt, wo sie sich Rechenschaft gibt - oder bei gehöriger Sorgfalt hätte Rechenschaft geben müssen -, dass die ihr geschuldeten Beiträge nicht mehr eingezogen werden können (BGE 121 III 388 E 3b). Im vorliegenden Fall ist der Beginn der relativen Verjährungsfrist auf den 22. Januar 2003 anzusetzen.