4. a) Sowohl Art. 82 Abs. 1 aAHVV als auch Art. 52 Abs. 3 AHVG nennen eine fünfjährige absolute Verjährungsfrist, welche mit Eintritt des Schadens zu laufen beginnt. Im vorliegenden Fall ist diese absolute Verjährungsfrist im frühesten Fall - nämlich für die Beiträge 1994 - am 1. Januar 2005 abgelaufen. Die streitige Schadenersatzverfügung vom 28. Oktober 2004 erfolgte demnach für alle in Frage stehenden Jahre (1994 bis 1997) vor Ablauf der absoluten Verjährungsfrist.