3. In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 130 V 4). Im vorliegenden Fall kommt demnach dasjenige Recht zur Anwendung, das bei Eintritt der Verjährung der Beitragsforderung beziehungsweise bei Entstehung des Schadens Geltung hatte. Nicht zutreffend ist in diesem Zusammenhang die Ansicht der Beschwerdegegnerin, wonach der Zeitpunkt der Kenntnisnahme des Schadens massgebend sei.