1. Die streitige Schadenersatzforderung basiert auf Art. 52 Abs. 1 AHVG. Nach dieser Bestimmung hat ein Arbeitgeber, der durch absichtliche oder grobfahrlässige Missachtung von Vorschriften der Versicherung einen Schaden zufügt, diesen zu ersetzen. Ein Schaden im Sinne von Art. 52 Abs. 1 AHVG kann nach der Praxis des Bundesgerichts und nach der Lehre darin bestehen, dass der Ausgleichskasse durch die Verjährung nach Art. 16 Abs. 1 AHVG Beiträge entgangen sind (Schaffhauser/Kieser, Aktuelle Fragen aus dem Beitragsrecht der AHV, S.99; BGE 121 III 388 E 3a). Gemäss Art. 16 Abs. 1