Hinzu komme, dass die Schadenersatzforderung - wenn sie bestehen würde - ohnehin verjährt wäre. Mit Entscheid vom 11. Januar 2005 wies die Ausgleichskasse die Einsprache ab. 7. Gegen diesen Entscheid liess die Einsprecherin am 14. Februar 2005 fristund formgerecht Beschwerde ans Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden erheben. Sie beantragte die Aufhebung des angefochtenen Entscheides. Die Begründung entsprach im Wesentlichen derjenigen der Einsprache. Die Ausgleichskasse beantragte die Abweisung der Beschwerde.