5. Mit Verfügung vom 28. Oktober 2004 verpflichtete die Ausgleichskasse die Versicherte zur Zahlung von Fr. 21'063.90. Die Beiträge der Jahre 1994 bis 1997 seien verwirkt und könnten nicht mehr im ordentlichen Beitragsverfahren geltend gemacht werden. ... habe der Ausgleichskasse diesen Schaden durch grobfahrlässige Missachtung der Melde- und Abrechnungspflicht als Arbeitgeberin zugefügt, so dass sie dafür Ersatz zu leisten habe.