4. Mit Schreiben vom 6. August 2002 meldete ... ihre neue Arbeitnehmerin … bei der Ausgleichskasse an. Sie werde ihre Arbeitsstelle am 1. September 2002 mit einem Arbeitspensum von 80 % und einem Brutto-Jahreslohn von Fr. 28'800.-- antreten. Allem Anschein nach aufgrund der Beitragsverfügungen für … stellte ... im Januar 2003 fest, dass für Kathrin Wetter nie Sozialversicherungsbeiträge in Rechnung gestellt worden waren. Am 22. Januar 2003 meldete sie sich deshalb telefonisch bei der zuständigen Sachbearbeiterin der Ausgleichskasse.