{"Signatur": "GR_VG_001", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2001-06-07", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_001_S-2005-23_2001-06-07.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2005_23_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcfcf8e714e9573f81eb79a835c5fd03011abddae96377ba2dd7d270a3b75e231bd1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcfcf8e714e9573f81eb79a835c5fd03011abddae96377ba2dd7d270a3b75e231bd1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2005_23", "Checksum": "27c223848c66af2e99ff03f0f616327b"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2005 23"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 1. Kammer 07.06.2001 S 2005 23"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Verwaltungsgericht 1. 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Dies ist - wie nachstehend gezeigt wird - nicht der Fall, da das\nVerhalten der Beschwerdeführerin weder als absichtliche noch als\ngrobfahrlässige Missachtung von Vorschriften zu qualifizieren ist. Absicht ist\nin analoger Anwendung von Art. 18 Abs. 2 StGB bei Handeln mit Wissen und\nWillen gegeben. Dass die Beschwerdeführerin im vorliegenden Fall die\nkorrekte Anmeldung von Kathrin Wetter und die Beitragszahlung nicht\nabsichtlich unterlassen hat, lässt sich klarerweise daraus schliessen, dass sie\nsich im Januar 2003 selber bei der Ausgleichskasse gemeldet und um Klärung\nbemüht hat, als sie im Zusammenhang mit ihrer neuen Mitarbeiterin Monika\nArdüser festgestellt hatte, dass etwas mit den Beiträgen ihrer ersten\nAngestellten nicht stimmen konnte. Grobfahrlässig im Sinne von Art. 52 Abs.\n1 AHVG handelt, wer das ausser Acht lässt, was jedem verständigen\nMenschen in gleicher Lage und unter gleichen Umständen als beachtlich hätte\neinleuchten müssen (BGE 108 V 198). Dabei ist das Mass der zu\nverlangenden Sorgfalt abzustufen entsprechend der Sorgfaltspflicht, die in\nden kaufmännischen Belangen jener Arbeitgeberkategorie, welcher der\nBetreffende angehört, üblicherweise erwartet werden kann und muss (ZAK\n1988 S. 599). Im vorliegenden Fall war die Beschwerdeführerin bei der\nUebernahme des Coiffeursalons im Jahr 1994 nur 22 Jahre alt. Offensichtlich\nist sie eine mutige und initiative Person; da sie aber keinerlei Erfahrung in\nGeschäftsführung hatte, war sie in ihrer neuen Rolle als\nSelbständigerwerbende und als Arbeitgeberin bestimmt sehr gefordert. Dass\nes ihr in dieser Situation nicht gelungen ist, ihre erste Mitarbeiterin bei der\nAHV korrekt anzumelden, ist deshalb nicht als grobe Pflichtverletzung zu\nwerten. Eine Rolle spielt dabei auch, dass sie als gelernte Coiffeuse einer\nArbeitgeberkategorie angehört, bei der in kaufmännischen Belangen keine\nallzu grossen Anforderungen an die Sorgfaltspflicht gestellt werden dürfen.\n\nb) Die Beschwerdeführerin führt aus, sie habe im Erhebungsbogen im Februar\n1994 auf die Frage, ob sie Angestellte beschäftige, wohl versehentlich die\nAntwort \"nein\" angestrichen; sie habe aber auch klar angegeben, eine Person\nzu beschäftigen und deren Gehalt betrage Fr. 36'000.--. Unter diesen\nUmständen ist das Fehlverhalten der Beschwerdeführerin als äusserst gering\nzu werten und vielmehr gleichzeitig der Ausgleichskasse der Vorwurf der\nunsorgfältigen Bearbeitung zu machen. Dass die Arbeitgeberin bei den\nentsprechend falschen Abrechnungen der folgenden Jahre nicht reagierte,\nkann der unerfahrenen Jungunternehmerin, die allem Anschein nach vom\nguten Geschäftsgang überrascht schon nach sehr kurzer Zeit eine\nMitarbeiterin einstellen musste, nicht als grobe Fahrlässigkeit angerechnet\nwerden.\n\n6. Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass die Schadenersatzforderung,\nsoweit sie sich auf die Beiträge der Jahre 1994 bis 1996 bezieht, verjährt ist.\nMit Bezug auf die Beiträge des Jahres 1997 ist die Verjährung zwar noch nicht\neingetreten, doch fehlt es an der Haftungsvoraussetzung des groben\nVerschuldens. Der angefochtene Entscheid erweist sich somit als nicht\nrechtmässig, und die dagegen erhobene Beschwerde ist gutzuheissen.\nGerichtskosten werden keine erhoben, da das kantonale\nBeschwerdeverfahren in Sozialversicherungsstreitigkeiten gemäss Art. 61 lit.\na ATSG grundsätzlich kostenlos ist.\nDemnach erkennt das Gericht:\n\n1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und der angefochtene Entscheid\naufgehoben.\n\n2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.\n\n3. Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, AHV-\nAusgleichskasse, entschädigt … aussergerichtlich mit Fr. 1'800.-- (inkl.\nMWST).\n\nDie dagegen an das Eidgenössische Versicherungsgericht erhobene\nVerwaltungsgerichtsbeschwerde wurde am 17. Januar 2006 gutgeheissen (H 125/05).\n"}