{"Signatur": "GR_VG_001", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2001-06-07", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_001_S-2005-23_2001-06-07.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2005_23_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcfcf8e714e9573f81eb79a835c5fd03011abddae96377ba2dd7d270a3b75e231bd1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcfcf8e714e9573f81eb79a835c5fd03011abddae96377ba2dd7d270a3b75e231bd1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2005_23", "Checksum": "27c223848c66af2e99ff03f0f616327b"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2005 23"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 1. Kammer 07.06.2001 S 2005 23"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Verwaltungsgericht 1. 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Nach\ndieser Bestimmung hat ein Arbeitgeber, der durch absichtliche oder\ngrobfahrlässige Missachtung von Vorschriften der Versicherung einen\nSchaden zufügt, diesen zu ersetzen. Ein Schaden im Sinne von Art. 52 Abs.\n1 AHVG kann nach der Praxis des Bundesgerichts und nach der Lehre darin\nbestehen, dass der Ausgleichskasse durch die Verjährung nach Art. 16 Abs.\n1 AHVG Beiträge entgangen sind (Schaffhauser/Kieser, Aktuelle Fragen aus\ndem Beitragsrecht der AHV, S.99; BGE 121 III 388 E 3a). Gemäss Art. 16\nAbs. 1 AHVG können Beiträge nicht mehr eingefordert oder entrichtet werden,\nwenn sie nicht innert fünf Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, für welches\nsie geschuldet sind, durch Verfügung geltend gemacht werden. Im\nvorliegenden Fall hat die Ausgleichskasse im Laufe des Jahres 2003 bemerkt,\ndass die Beschwerdeführerin für ihre Mitarbeiterin Kathrin Wetter keine\nBeiträge entrichtet hatte. Zu diesem Zeitpunkt waren die Beitragsforderungen\nfür die Jahre 1994 bis 1997 verjährt, so dass diesbezüglich klarerweise ein\nSchaden im Sinne von Art. 52 Abs. 1 AHVG vorliegt.\n\n2. Gemäss Art. 52 Abs. 3 AHVG verjährt der Schadenersatzanspruch zwei\nJahre, nachdem die zuständige Ausgleichskasse vom Schaden Kenntnis\nerhalten hat, jedenfalls fünf Jahre nach Eintritt des Schadens. Diese\nVerjährungsregel ist seit dem 1. Januar 2003 in Kraft. Davor galt Art. 82 Abs.\n1 aAHVV, wonach die Schadenersatzforderung verjährt, wenn sie nicht innert\nJahresfrist seit Kenntnis des Schadens durch Erlass einer\nSchadenersatzverfügung geltend gemacht wird, auf jeden Fall aber mit Ablauf\nvon fünf Jahren seit Eintritt des Schadens.\n\n3. In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend,\ndie bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung\nhaben (BGE 130 V 4). Im vorliegenden Fall kommt demnach dasjenige Recht\nzur Anwendung, das bei Eintritt der Verjährung der Beitragsforderung\nbeziehungsweise bei Entstehung des Schadens Geltung hatte. Nicht\nzutreffend ist in diesem Zusammenhang die Ansicht der\nBeschwerdegegnerin, wonach der Zeitpunkt der Kenntnisnahme des\nSchadens massgebend sei. Der Schaden entsteht in dem Augenblick, in dem\ndie Beiträge aus Gründen der Verjährung nicht mehr eingefordert werden\nkönnen (BGE 121 III 388 E 3a). Im vorliegenden Fall ist demnach der Schaden\njeweils am 1. Januar der Jahre 2000 (Beiträge 1994), 2001 (Beiträge 1995),\n2002 (Beiträge 1996) und 2003 (Beiträge 1997) entstanden. Dies führt dazu,\ndass für die Beiträge 1994, 1995 und 1996 die bis Ende 2002 gültige\nVerjährungsregel von Art. 82 Abs. 1 aAHVV anzuwenden ist, für die Beiträge\n1997 diejenige des ab dem 1. Januar 2003 gültigen Art. 52 Abs. 3 AHVG.\n\n4. a) Sowohl Art. 82 Abs. 1 aAHVV als auch Art. 52 Abs. 3 AHVG nennen eine\nfünfjährige absolute Verjährungsfrist, welche mit Eintritt des Schadens zu\nlaufen beginnt. Im vorliegenden Fall ist diese absolute Verjährungsfrist im\nfrühesten Fall - nämlich für die Beiträge 1994 - am 1. Januar 2005 abgelaufen.\nDie streitige Schadenersatzverfügung vom 28. Oktober 2004 erfolgte\ndemnach für alle in Frage stehenden Jahre (1994 bis 1997) vor Ablauf der\nabsoluten Verjährungsfrist.\n\nb) Sowohl Art. 82 Abs. 1 aAHVV als auch Art. 52 Abs. 3 AHVG nennen eine\nrelative Verjährungsfrist von einem beziehungsweise zwei Jahren. Diese\nbeginnt in dem Moment, in welchem die Ausgleichskasse Kenntnis vom\nSchaden erhält. Kenntnis erhält die Ausgleichskasse nach der Praxis des\nBundesgerichts in dem Zeitpunkt, wo sie sich Rechenschaft gibt - oder bei\ngehöriger Sorgfalt hätte Rechenschaft geben müssen -, dass die ihr\ngeschuldeten Beiträge nicht mehr eingezogen werden können (BGE 121 III\n388 E 3b). Im vorliegenden Fall ist der Beginn der relativen Verjährungsfrist\nauf den 22. Januar 2003 anzusetzen. Es kann der Ansicht der\nBeschwerdegegnerin gefolgt werden, dass sie erst im Zeitpunkt des\nTelefongesprächs mit der Beschwerdeführerin am 22. Januar 2003 Kenntnis\ndes Schadens erhielt.\n\nc) Die auf die Beitragsjahre 1994, 1995 und 1996 anwendbare einjährige\nVerjährungsfrist gemäss Art. 82 Abs. 1 aAHVV lief demnach vom 22. Januar\n2003 bis am 22. Januar 2004. Die Geltendmachung der\nSchadenersatzforderung am 28. Oktober 2004 erfolgte deshalb zu spät.\nDie auf das Beitragjahr 1997 anwendbare relative zweijährige Verjährungsfrist\nlief bis am 22. Januar 2005, so dass die Schadenersatzforderung\ndiesbezüglich rechtzeitig erfolgte.\n\n"}