{"Signatur": "GR_VG_001", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2001-06-07", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_001_S-2005-23_2001-06-07.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2005_23_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcfcf8e714e9573f81eb79a835c5fd03011abddae96377ba2dd7d270a3b75e231bd1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcfcf8e714e9573f81eb79a835c5fd03011abddae96377ba2dd7d270a3b75e231bd1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2005_23", "Checksum": "27c223848c66af2e99ff03f0f616327b"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2005 23"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 1. Kammer 07.06.2001 S 2005 23"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Verwaltungsgericht 1. 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Auf\ndem Erhebungsbogen für Selbständigerwerbende teilte sie am 8. Februar\n1994 der Ausgleichskasse des Kantons Graubünden mit, sie schätze ihr\nmutmassliches jährliches Einkommen auf Fr. 36'000.--. Die Frage\n\"Beschäftigen sie Arbeitnehmer?\" beantwortete sie, indem sie \"nein\"\nunterstrich. Im Widerspruch dazu gab sie auf die nächste Frage an, eine\nPerson zu beschäftigen, deren geschätzte Lohnsumme Fr. 36'000.-- betrage.\n\n2. Mit Schreiben vom 23. Februar 2004 orientierte die Ausgleichskasse ... über\nihren Anschluss als Selbständigerwerbende. Der Brief enthielt auch folgende\nMitteilung: \"Sollten sie zu einem späteren Zeitpunkt familieneigenes oder\nFremdpersonal beschäftigen, ersuchen wir sie, dies umgehend ihrer örtlichen\nAHV-Zweigstelle oder direkt uns zu melden. In diesem Fall würden ihnen die\nnötigen Abrechnungsunterlagen nebst Anleitungen zugestellt. In der Folge\nverfügte die Ausgleichskasse für ... Beiträge als Selbständigerwerbende, nicht\naber als Arbeitgeberin.\n\n3. …, bei der Gemeinde … angemeldet als Wochenaufenthalterin, war ab dem\n1. Juni 1994 als Coiffeuse im Salon … angestellt. ... zog ihr die von ihr als\nArbeitnehmerin zu leistenden Sozialversicherungsbeiträge vom Lohn ab, die\nBeitragsleistung an die Ausgleichskasse unterblieb indessen.\n\n4. Mit Schreiben vom 6. August 2002 meldete ... ihre neue Arbeitnehmerin …\nbei der Ausgleichskasse an. Sie werde ihre Arbeitsstelle am 1. September\n2002 mit einem Arbeitspensum von 80 % und einem Brutto-Jahreslohn von\nFr. 28'800.-- antreten. Allem Anschein nach aufgrund der\nBeitragsverfügungen für … stellte ... im Januar 2003 fest, dass für Kathrin\nWetter nie Sozialversicherungsbeiträge in Rechnung gestellt worden waren.\nAm 22. Januar 2003 meldete sie sich deshalb telefonisch bei der zuständigen\nSachbearbeiterin der Ausgleichskasse. In der Folge leistete sie für die Jahre\n1998 bis 2002 eine Nachzahlung in der Höhe von rund Fr. 40'000.-- (Beiträge\nund Verzugszinsen).\n\n5. Mit Verfügung vom 28. Oktober 2004 verpflichtete die Ausgleichskasse die\nVersicherte zur Zahlung von Fr. 21'063.90. Die Beiträge der Jahre 1994 bis\n1997 seien verwirkt und könnten nicht mehr im ordentlichen Beitragsverfahren\ngeltend gemacht werden. ... habe der Ausgleichskasse diesen Schaden durch\ngrobfahrlässige Missachtung der Melde- und Abrechnungspflicht als\nArbeitgeberin zugefügt, so dass sie dafür Ersatz zu leisten habe.\n\n6. Gegen diese Verfügung liess ... Einsprache erheben. Sie beantragte die\nAufhebung der angefochtenen Verfügung und eventuell einen persönlichen\nVortritt. Sie habe nicht grobfahrlässig gehandelt, sie habe im Erhebungsbogen\nangegeben, eine Arbeitnehmerin zu einem Lohn von Fr. 36'000.-- zu\nbeschäftigen. Es sei ihr als Jungunternehmerin, die vorher noch nie mit\nArbeitgeberpflichten konfrontiert gewesen sei, nicht zu verübeln, wenn sie\nsich darauf verlassen habe, dass die Ausgleichskasse die nötigen Schritte\nzum Bezug der Beiträge für diese Arbeitnehmerin ordnungsgemäss\nvornehme. Vielmehr sei der Ausgleichskasse der Vorwurf zu machen, dass\nsie die Anmeldung der Arbeitnehmerin im Erhebungsbogen nicht\npflichtgemäss bearbeitet und ihre Kontrollpflichten nicht wahrgenommen\nhabe. Hinzu komme, dass die Schadenersatzforderung - wenn sie bestehen\nwürde - ohnehin verjährt wäre. Mit Entscheid vom 11. Januar 2005 wies die\nAusgleichskasse die Einsprache ab.\n\n7. Gegen diesen Entscheid liess die Einsprecherin am 14. Februar 2005 fristund formgerecht Beschwerde ans Verwaltungsgericht des Kantons\nGraubünden erheben. Sie beantragte die Aufhebung des angefochtenen\nEntscheides. Die Begründung entsprach im Wesentlichen derjenigen der\nEinsprache. Die Ausgleichskasse beantragte die Abweisung der Beschwerde.\n\n8. In einem zweiten Schriftenwechsel erhielten die Parteien die Gelegenheit,\nsich nochmals zu äussern. Auf ihre Ausführungen wird soweit erforderlich in\nden Erwägungen eingegangen.\n\nDas Gericht zieht in Erwägung:\n\n"}