Es wäre dem Beschwerdeführer durchaus zuzumuten gewesen, nach seiner Ausbildung weiterhin als Chauffeur/Allrounder tätig zu sein und sich anschliessend um eine Stelle als Polier – bei seiner bisherigen Arbeitgeberin oder einem anderen Arbeitgeber – zu bewerben. Die Einstelldauer erweist sich nach dem Gesagten nicht nur als gerechtfertigt, sondern ist – nach Ansicht des Gerichts – sogar recht tief angesetzt.