b) Vorliegend wurde mit 16 Tagen eine Einstelldauer im unteren Bereich des mittelschweren Verschuldens verfügt. Der Beschwerdeführer wollte entgegen der getroffenen Vereinbarung nach seiner Ausbildung nicht mehr als Chauffeur/Allrounder, sondern als Polier tätig sein. Dadurch hat er Anlass zur Kündigung durch die Arbeitgeberin gegeben. Es wäre dem Beschwerdeführer durchaus zuzumuten gewesen, nach seiner Ausbildung weiterhin als Chauffeur/Allrounder tätig zu sein und sich anschliessend um eine Stelle als Polier – bei seiner bisherigen Arbeitgeberin oder einem anderen Arbeitgeber – zu bewerben.