Dies gilt umso mehr, als die Arbeitgeberin die Stelle nicht gestrichen, sondern – wie aus der Ausschreibung in der Tagespresse ersichtlich – neu besetzen wollte. Geradezu unverständlich erweist sich der Verzicht auf die Einsprache wenn man bedenkt, dass die Gewerkschaft … ihn für den Fall eines Einspracheverzichts ausdrücklich auf die Möglichkeit der Einstellung in der Anspruchsberechtigung hingewiesen hatte.