In ihrem Schreiben an die Kasse vom 5. November 2004 präzisierte die Arbeitgeberin, dass sie sich mit dem Beschwerdeführer nicht über seine berufliche Zukunft haben einigen können, da dieser als Polier tätig sein wollte. Für das Gericht sind diese Ausführungen der Arbeitgeberin glaubwürdig, zumal kein Grund ersichtlich ist, weshalb die Arbeitgeberin einen solchen Sachverhalt hätte erfinden sollen. Zudem hat der Beschwerdeführer anlässlich eines Gesprächs mit der Gewerkschaft … ausdrücklich geäussert, auf eine Einsprache gegen die Kündigung verzichten zu wollen.