b) Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer zwar keine arbeitsvertraglichen Pflichten verletzt, trotzdem hat er nach Ansicht des Gerichts für die Kündigung durch die Arbeitgeberin einzustehen. Es ist unbestritten, dass er sich in der Weiterbildungsvereinbarung bereit erklärt hatte, weiterhin als Chauffeur/Allrounder tätig zu sein. Offenbar beanspruchte der Beschwerdeführer in der Folge trotzdem eine Anstellung als Polier.