8. Mit Entscheid vom 11. Januar 2005 wies die Arbeitslosenkasse die Einsprache ab. Der Versicherte mache geltend, dass die Kasse das Stelleninserat in der Tagespresse nicht berücksichtigt habe. Sie halte aber fest, dass der Versicherte die Weiterbildungsvereinbarung vom 15. Juli 2004 unterschrieben habe. Zudem sei in einer Aktennotiz vom 14. Oktober 2004 festgehalten worden, dass anlässlich eines Gesprächs mit dem Regionalsekretär der Gewerkschaft … der Versicherte keine Einsprache gegen die Kündigung habe erheben wollen.