7. Dagegen erhob der Versicherte am 14. Dezember 2004 Einsprache und verlangte sinngemäss die Aufhebung der Verfügung. Er bestreite nicht, die Weiterbildungsvereinbarung vom 15. Juli 2004 unterzeichnet zu haben. Es sei aber nicht so, dass er Anlass zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegeben habe. Am 21. September 2004 sei seine Arbeitsstelle in der Tagespresse ausgeschrieben und am 23. September 2004 sei ihm gekündigt worden. Durch diese Kündigung sei er an der Polierschule für Frühling 2005 auf die Ersatzliste gesetzt worden. Die Arbeitgeberin habe gegen die Präambel des Landesmantelvertrages verstossen.