6. Mit Verfügung vom 3. Dezember 2004 stellte die Arbeitslosenkasse den Versicherten für 16 Tage in der Anspruchsberechtigung ein. Er habe die Weiterbildungsvereinbarung mit dem Vermerk abgeschlossen, er werde nach Abschluss der Ausbildung wieder die Stelle als Chauffeur/Allrounder weiterführen. Indem er anschliessend als Polier tätig sein wollte, habe er der Arbeitgeberin Anlass zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegeben. Die Kündigung sei seitens der Arbeitgeberin ausgesprochen worden und die Stellungnahmen der Parteien widersprächen sich. Deshalb liege der Grad des Verschuldens im mittelschweren Bereich.