5. Am 11. November 2004 forderte die Arbeitslosenkasse den Versicherten zur Stellungnahme betreffend allfälliger Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit auf. Der Versicherte führte in seiner Stellungnahme vom 17. November 2004 aus, dass ihm bereits vor Stellenantritt zugesichert worden sei, dass er die Polierschule besuchen könne. Ohne diese Zusicherung hätte er diese Stelle nicht angetreten. Nach Stellenantritt sei aber nicht mehr die Rede von dieser Vereinbarung gewesen. Er habe mehrmals nachhaken müssen, bis die Vereinbarung vom 15. Juli 2004 zustande gekommen sei.