{"Signatur": "GR_VG_001", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2005-05-03", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_001_S-2005-22_2005-05-03.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2005_22_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcff7af19f72dc550fca16f076e9fce3061bf1a8bd7ac521959ae0b2bc6d61591f11ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcff7af19f72dc550fca16f076e9fce3061bf1a8bd7ac521959ae0b2bc6d61591f11ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2005_22", "Checksum": "e75dc95cf63e2bef535bea24e3f7b098"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2005 22"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 1. Kammer 03.05.2005 S 2005 22"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Verwaltungsgericht 1. 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Es ist\nunbestritten, dass er sich in der Weiterbildungsvereinbarung bereit erklärt\nhatte, weiterhin als Chauffeur/Allrounder tätig zu sein. Offenbar beanspruchte\nder Beschwerdeführer in der Folge trotzdem eine Anstellung als Polier. Dafür\nspricht nicht nur die Formulierung im Kündigungsschreiben der Arbeitgeberin,\nwonach vor dessen Versand verschiedene Gespräche zwischen der\nGeschäftsleitung und dem Beschwerdeführer stattgefunden hätten. In ihrem\nSchreiben an die Kasse vom 5. November 2004 präzisierte die Arbeitgeberin,\ndass sie sich mit dem Beschwerdeführer nicht über seine berufliche Zukunft\nhaben einigen können, da dieser als Polier tätig sein wollte. Für das Gericht\nsind diese Ausführungen der Arbeitgeberin glaubwürdig, zumal kein Grund\nersichtlich ist, weshalb die Arbeitgeberin einen solchen Sachverhalt hätte\nerfinden sollen. Zudem hat der Beschwerdeführer anlässlich eines Gesprächs\nmit der Gewerkschaft … ausdrücklich geäussert, auf eine Einsprache gegen\ndie Kündigung verzichten zu wollen. Hätte sich der Sachverhalt gemäss\nseinen Schilderungen zugetragen, wäre er sicherlich bereit gewesen, gegen\ndie Kündigung Einsprache zu erheben. Dies gilt umso mehr, als die\nArbeitgeberin die Stelle nicht gestrichen, sondern – wie aus der\nAusschreibung in der Tagespresse ersichtlich – neu besetzen wollte.\nGeradezu unverständlich erweist sich der Verzicht auf die Einsprache wenn\nman bedenkt, dass die Gewerkschaft … ihn für den Fall eines\nEinspracheverzichts ausdrücklich auf die Möglichkeit der Einstellung in der\nAnspruchsberechtigung hingewiesen hatte. Letztlich wird die\nSachverhaltsdarstellung der Arbeitgeberin durch die Ausführungen des\nBeschwerdeführers in seiner Beschwerde untermauert, wonach er die im\nJanuar 2005 von der Arbeitgeberin ausgeschriebene Stelle als Polier\nHochbau nach Absolvierung seiner Ausbildung hätte antreten können. Durch\ndiese Äusserungen gibt er indirekt zu, als Polier tätig sein zu wollen.\n\nc) Wenn sich nun der Sachverhalt wie soeben beschrieben zugetragen hat, so\nhat der Beschwerdeführer Anlass zur Kündigung durch die Arbeitgeberin\ngegeben, weshalb er gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG i.V.m. Art. 44 Abs.\n1 lit. a AVIV zu Recht in der Anspruchberechtigung eingestellt worden ist.\n\n3. a) Zu prüfen bleibt, ob der angefochtene Entscheid auch hinsichtlich der Dauer\nder Einstellung in der Anspruchsberechtigung rechtmässig ist. Gemäss Art.\n30 Abs. 3 AVIG bemisst sich die Dauer der Einstellung nach dem Grad des\nVerschuldens. Nach Art. 45 Abs. 2 AVIV dauert die Einstellung in der\nAnspruchsberechtigung 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei\nmittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden. Zur\nErmittlung des massgebenden Verschuldensgrades können die in Art. 63 des\nSchweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) für die\nStrafzumessung angeführten Kriterien analog herangezogen werden. Dem\nVerwaltungsgericht ist bei der Beurteilung der Einstellungsdauer jedoch\nZurückhaltung geboten, da den Verfügungsinstanzen hierbei ein grosser\nErmessensspielraum zukommt.\n\nb) Vorliegend wurde mit 16 Tagen eine Einstelldauer im unteren Bereich des\nmittelschweren Verschuldens verfügt. Der Beschwerdeführer wollte entgegen\nder getroffenen Vereinbarung nach seiner Ausbildung nicht mehr als\nChauffeur/Allrounder, sondern als Polier tätig sein. Dadurch hat er Anlass zur\nKündigung durch die Arbeitgeberin gegeben. Es wäre dem Beschwerdeführer\ndurchaus zuzumuten gewesen, nach seiner Ausbildung weiterhin als\nChauffeur/Allrounder tätig zu sein und sich anschliessend um eine Stelle als\nPolier – bei seiner bisherigen Arbeitgeberin oder einem anderen Arbeitgeber\n– zu bewerben. Die Einstelldauer erweist sich nach dem Gesagten nicht nur\nals gerechtfertigt, sondern ist – nach Ansicht des Gerichts – sogar recht tief\nangesetzt.\n\n4. Gemäss Art. 61 lit. a des Bundesgesetzes über den allgemeinen Teil des\nSozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) und Art. 11 der kantonalen\nVerordnung über das Verfahren in Sozialversicherungsstreitsachen (VVS) ist\ndas kantonale Beschwerdeverfahren bei Sozialversicherungsstreitig-keiten –\nausser bei leichtsinniger oder mutwilliger Prozessführung – kostenlos.\n\nDemnach erkennt das Gericht:\n\n1. Die Beschwerde wird abgewiesen.\n\n2. Es werden keine Kosten erhoben.\n"}