{"Signatur": "GR_VG_001", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2005-05-03", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_001_S-2005-22_2005-05-03.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2005_22_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcff7af19f72dc550fca16f076e9fce3061bf1a8bd7ac521959ae0b2bc6d61591f11ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcff7af19f72dc550fca16f076e9fce3061bf1a8bd7ac521959ae0b2bc6d61591f11ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2005_22", "Checksum": "e75dc95cf63e2bef535bea24e3f7b098"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2005 22"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 1. Kammer 03.05.2005 S 2005 22"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Verwaltungsgericht 1. 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Sie halte aber\nfest, dass der Versicherte die Weiterbildungsvereinbarung vom 15. Juli 2004\nunterschrieben habe. Zudem sei in einer Aktennotiz vom 14. Oktober 2004\nfestgehalten worden, dass anlässlich eines Gesprächs mit dem\nRegionalsekretär der Gewerkschaft … der Versicherte keine Einsprache\ngegen die Kündigung habe erheben wollen. Er führte diesbezüglich aus, dass\ner die Kündigung akzeptiere und darauf hoffe, bis zum 1. November 2004 eine\nneue Stelle zu haben. Ebenfalls wurde er darüber informiert, dass er, sollte er\nsich trotzdem arbeitslos melden, mit einer Einstellung in der\nAnspruchsberechtigung zu rechnen habe.\n\n9. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob der Versicherte am 8. Februar\n2005 Beschwerde. Zur Begründung brachte er im Wesentlichen dieselben\nArgumente wie in seiner Einsprache vor. Er habe die\nWeiterbildungsvereinbarung immer eingehalten. Es sei stossend, dass seine\nStelle während des Kursbesuchs ausgeschrieben worden sei. Bezüglich der\nAuflösung der Vereinbarung sei nie zuvor ein Gespräch geführt worden. Im\nÜbrigen habe die Arbeitgeberin mit Inserat vom 15. Januar 2005 eine Stelle\nals Polier Hochbau zu besetzen gehabt. Diese Stelle hätte er nach\nAbsolvierung seiner Polierausbildung antreten können.\n\n10. Mit Stellungnahme vom 18. März 2005 beantragte die Kasse die Abweisung\nder Beschwerde. Ihrer Auffassung nach sei ihm gemäss\nWeiterbildungsvereinbarung immer nur eine Stelle als Chauffeur/Allrounder\nzugesichert gewesen. Als Kündigungsgrund im Schreiben vom 5. November\n2004 mache die Firma geltend, der Versicherte habe nach der Weiterbildung\nals Polier tätig sein wollen und habe gegen die Kündigung auch keine\nEinsprache erhoben.\n\nDas Gericht zieht in Erwägung:\n\n1. Anfechtungsobjekt im vorliegenden Beschwerdeverfahren bildet der\nEinspracheentscheid vom 11. Januar 2005 und die zugrunde liegende\nVerfügung vom 3. Dezember 2004. Nachfolgend gilt es zu prüfen, ob der\nVersicherte zu Recht wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit für 16 Tage\nin der Anspruchsberechtigung eingestellt worden ist.\n\n2. a) Nach Art. 30 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die obligatorische\nArbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG; SR 837.0)\nist der Versicherte in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn er durch\neigenes Verschulden arbeitslos ist. Die Arbeitslosigkeit gilt gemäss Art. 44\nAbs. 1 lit. a der Arbeitslosenversicherungsverordnung (AVIV; SR 837.02)\nnamentlich dann als selbstverschuldet, wenn der Versicherte durch sein\nVerhalten, insbesondere wegen Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten,\ndem Arbeitgeber Anlass zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegeben hat.\nDen in Art. 44 Abs. 1 AVIV genannten Einstellungsgründen kommt dabei\nlediglich beispielhafter Charakter zu. Ob selbstverschuldete Arbeitslosigkeit\nvorliegt, beurteilt sich primär nach Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG (BGE 122 V 45 E.\n3c/bb). Ein Selbstverschulden im Sinne der Arbeitslosenversicherung liegt\ndann vor, wenn und soweit der Eintritt der Arbeitslosigkeit nicht objektiven\nFaktoren zuzuschreiben ist, sondern in einem nach den persönlichen\nUmständen und Verhältnissen vermeidbaren Verhalten des Versicherten\nliegt, für das die Arbeitslosenversicherung die Haftung nicht übernimmt (ARV\n1998 Nr. 9, 1982 Nr. 4; Gerhards, Kommentar zum\nArbeitslosenversicherungsgesetz, Band I, N 8 zu Art. 30; Chopard, Die\nEinstellung in der Anspruchsberechtigung, Zürich 1998, S. 105). Nach der\nPraxis des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes müssen zur Annahme\neiner solchen Pflichtverletzung keine wichtigen Gründe im Sinne von Art. 337\nOR vorliegen, es genügt vielmehr, wenn das Verhalten des Versicherten im\nAllgemeinen Anlass zur Entlassung gegeben hat. Dazu gehören z.B. auch\ncharakterliche Eigenschaften im weiteren Sinne, die den Arbeitnehmer für den\nBetrieb untragbar erscheinen lassen, ohne dass Beanstandungen in\nberuflicher Hinsicht vorgelegen haben müssen (ARV 1981 Nr. 11; Chopard,\na.a.O., S. 107 mit Hinweisen). Eine Einstellung kann demnach bereits\nerfolgen, wenn die versicherte Person dem Arbeitgeber durch vermeidbares\nVerhalten begründeten Anlass zu ihrer ordentlichen Kündigung gegeben hat\n(ARV 1982 Nr. 4).\n\n"}