{"Signatur": "GR_VG_001", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2005-05-03", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_001_S-2005-22_2005-05-03.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2005_22_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcff7af19f72dc550fca16f076e9fce3061bf1a8bd7ac521959ae0b2bc6d61591f11ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcff7af19f72dc550fca16f076e9fce3061bf1a8bd7ac521959ae0b2bc6d61591f11ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2005_22", "Checksum": "e75dc95cf63e2bef535bea24e3f7b098"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2005 22"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 1. Kammer 03.05.2005 S 2005 22"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Verwaltungsgericht 1. 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April bis 30. November 2003 bei der … AG\nin … und war vom 1. bis 31. Dezember 2003 als Chauffeur bei der … tätig.\nVom 1. Januar 2004 war er bei der … AG in … als Chauffeur/Allrounder\nangestellt. Dieses Arbeitsverhältnis wurde von der … AG am 23. September\nauf den 31. Oktober 2004 gekündigt. Das Kündigungsschreiben vom 23.\nSeptember 2004 nimmt Bezug auf verschiedene Gespräche zwischen dem\nVersicherten und einem Verantwortlichen der Arbeitgeberin, enthält aber\nkeine Kündigungsbegründung. In ihrer Bescheinigung an die\nArbeitslosenkasse gab die Arbeitgeberin als Kündigungsgrund\n„unterschiedliche Erwartungen in zukünftige Stellen-Entwicklung“ an.\n\n2. Die Arbeitgeberin und der Versicherte hatten am 15. Juli 2004 eine schriftliche\nVereinbarung getroffen, wonach der Versicherte vom 13. September bis 8.\nOktober 2004 unbezahlten Urlaub erhielt, damit er eine Polier-Weiterbildung\nbesuchen konnte. In der Vereinbarung wurde auch festgehalten, dass der\nVersicherte anschliessend die Stelle als Chauffeur/Allrounder weiterführe.\n\n3. Ab dem 1. November 2004 beanspruchte der Versicherte zu 100%\nArbeitslosenentschädigung. In seinem Antrag gab er an, über den\nKündigungsgrund nichts zu wissen und im Zeitpunkt der Kündigung in\nAusbildung gewesen zu sein. Die Kündigung sei deshalb nicht rechtsgültig.\n\n4. Mit Schreiben vom 5. November 2004 teilte die Arbeitgeberin der …\nArbeitslosenkasse auf Anfrage mit, die Kündigung sei nicht aufgrund von\nVorwürfen ausgesprochen worden, sondern weil sich der Versicherte und die\nGeschäftsleitung nicht über seine berufliche Zukunft hätten einigen können.\nDie Geschäftsleitung habe gewollt, dass der Versicherte weiterhin als\nChauffeur/Allrounder im Betrieb beschäftigt bliebe, er selber habe aber als\nPolier tätig sein wollen, was die Geschäftsleitung abgelehnt habe.\n\n5. Am 11. November 2004 forderte die Arbeitslosenkasse den Versicherten zur\nStellungnahme betreffend allfälliger Einstellung in der Anspruchsberechtigung\nwegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit auf. Der Versicherte führte in\nseiner Stellungnahme vom 17. November 2004 aus, dass ihm bereits vor\nStellenantritt zugesichert worden sei, dass er die Polierschule besuchen\nkönne. Ohne diese Zusicherung hätte er diese Stelle nicht angetreten. Nach\nStellenantritt sei aber nicht mehr die Rede von dieser Vereinbarung gewesen.\nEr habe mehrmals nachhaken müssen, bis die Vereinbarung vom 15. Juli\n2004 zustande gekommen sei. Er habe gestaunt, dass während seines\nKursbesuches in der Innerschweiz seine Arbeitsstelle in der Tagesspresse\nausgeschrieben worden sei. Er sei deshalb davon ausgegangen, dass er\nfortan als Polier bei der Arbeitgeberin arbeiten könne. Die Kündigung vom 23.\nSeptember 2004 habe ihn denn auch überrascht.\n\n6. Mit Verfügung vom 3. Dezember 2004 stellte die Arbeitslosenkasse den\nVersicherten für 16 Tage in der Anspruchsberechtigung ein. Er habe die\nWeiterbildungsvereinbarung mit dem Vermerk abgeschlossen, er werde nach\nAbschluss der Ausbildung wieder die Stelle als Chauffeur/Allrounder\nweiterführen. Indem er anschliessend als Polier tätig sein wollte, habe er der\nArbeitgeberin Anlass zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegeben. Die\nKündigung sei seitens der Arbeitgeberin ausgesprochen worden und die\nStellungnahmen der Parteien widersprächen sich. Deshalb liege der Grad des\nVerschuldens im mittelschweren Bereich.\n\n7. Dagegen erhob der Versicherte am 14. Dezember 2004 Einsprache und\nverlangte sinngemäss die Aufhebung der Verfügung. Er bestreite nicht, die\nWeiterbildungsvereinbarung vom 15. Juli 2004 unterzeichnet zu haben. Es sei\naber nicht so, dass er Anlass zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegeben\nhabe. Am 21. September 2004 sei seine Arbeitsstelle in der Tagespresse\nausgeschrieben und am 23. September 2004 sei ihm gekündigt worden.\nDurch diese Kündigung sei er an der Polierschule für Frühling 2005 auf die\nErsatzliste gesetzt worden. Die Arbeitgeberin habe gegen die Präambel des\nLandesmantelvertrages verstossen. Ein schweres Verschulden liege nicht\nvor. Er habe auch seine Schadenminderungspflicht wahrgenommen, indem\ner bei der Post wiederum eine Anstellung als Postautochauffeur für den Winter\neingegangen sei.\n\n"}