b) Das KIGA hat die Beschwerdeführerin für 12 Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt und damit eine Sanktion am oberen Rand des leichten Verschuldens gewählt. Wenn in Betracht gezogen wird, dass sich die Beschwerdeführerin in der streitbezogenen Kontrollperiode nur bei 4 möglichen Arbeitgebern rechtsgenüglich beworben hatte, erscheint die verfügte Einstellungsdauer als angemessen. Die Beschwerde ist somit als unbegründet abzuweisen.