Die Verfügungsinstanzen haben hier einen grossen Ermessensspielraum, weshalb in der Bemessung der Einstellung Sorgfalt geboten ist. Vor allem bei fehlenden oder ungenügenden Arbeitsbemühungen soll die Versicherte erst einmal im Bereich des leichten Verschuldens eingestellt werden (G. Gerhards, a.a.O., Art. 30 N 52).