4. a) Damit gilt es zu klären, ob die angefochtene Verfügung auch hinsichtlich der Dauer der Einstellung rechtmässig ist. Gemäss Art. 30 Abs. 3 AVIG bemisst sich diese nach dem Grad des Verschuldens, das sich die Versicherte vorwerfen lassen muss. Sie beträgt je nach Einstellungsgrund höchstens 60 Tage. Bei leichtem Verschulden bewegt sie sich zwischen 1 und 15 Tagen (Art. 45 Abs. 2 AVIV). Die Verfügungsinstanzen haben hier einen grossen Ermessensspielraum, weshalb in der Bemessung der Einstellung Sorgfalt geboten ist.