Die Bewilligung einer Reduktion der Bemühungen ist z.B. während der Zeit eines Zwischenverdienstes denkbar. Auch unter Berücksichtigung dieser Situation wäre es ihr aber zumutbar gewesen, zumindest 3 - 5 Bewerbungen pro Monat zu tätigen. Die Beschwerdeführerin bringt zudem vor, sie habe sich stets bemüht, alles Zumutbare zu unternehmen, um ihre Arbeitslosigkeit zu verkürzen, wie ihre Arbeitsbemühungen ab August 2004 zeigten. Dies ist jedoch nicht hinreichend, um die mangelhaften Bemühungen während der Kündigungsfrist zu kompensieren.