Die weiteren Vorbringen der Beschwerdeführerin in Bezug auf ihre angespannte Situation am Arbeitsplatz, insbesondere, dass sie neben der 100%-Stelle weniger Zeit aufwenden konnte, um sich zu bewerben und sie aufgrund der geschilderten Mobbingsituation unter hohem Druck stand, vermögen daran nichts zu ändern. In ganz bestimmten Ausnahmesituationen ist es zwar möglich, von der Regel, wonach monatlich 10 Arbeitsbemühungen nachzuweisen sind, abzuweichen. Die Bewilligung einer Reduktion der Bemühungen ist z.B. während der Zeit eines Zwischenverdienstes denkbar.