Damit ist erstellt, dass sowohl das ärztliche Zeugnis wie die Stellungnahme von Dr. … die fehlenden Arbeitsbemühungen vor Beginn der Arbeitslosigkeit nicht zu rechtfertigen vermögen, dies umso mehr, als sich die Beschwerdeführerin während dieses Zeitraums auch nicht in ärztlicher Behandlung befand. Die weiteren Vorbringen der Beschwerdeführerin in Bezug auf ihre angespannte Situation am Arbeitsplatz, insbesondere, dass sie neben der 100%-Stelle weniger Zeit aufwenden konnte, um sich zu bewerben und sie aufgrund der geschilderten Mobbingsituation unter hohem Druck stand, vermögen daran nichts zu ändern.