Ärztlich bestätigt wurde damit eine verminderte Belastungsfähigkeit und depressive Stimmung auf den Zeitraum ab dem 2. August 2004, dem Tod des Vaters. Damit ist erstellt, dass sowohl das ärztliche Zeugnis wie die Stellungnahme von Dr. … die fehlenden Arbeitsbemühungen vor Beginn der Arbeitslosigkeit nicht zu rechtfertigen vermögen, dies umso mehr, als sich die Beschwerdeführerin während dieses Zeitraums auch nicht in ärztlicher Behandlung befand.