3. In tatsächlicher Hinsicht ist erstellt, dass die Beschwerdeführerin vor Eintritt ihrer Arbeitslosigkeit und während der drei Monate dauernden Kündigungsfrist lediglich vier Arbeitsbemühungen nachweisen konnte. Dies sind für den Kündigungszeitraum weniger als 2 Bewerbungen pro Monat. Das ist bereits in quantitativer Hinsicht ungenügend. Diese ungenügenden Arbeitsbemühungen werden seitens der Beschwerdeführerin damit gerechtfertigt, dass sie in Folge eines Burnouts und der Mobbingsituation am letzten Arbeitsplatz nicht in der Lage gewesen sei, mehr Arbeitsbemühungen vorzunehmen.