17 N 15). Es sind dabei die objektiven und die subjektiven Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen, wie lange die Arbeitslosigkeit dauert und wie die Chancen für die betreffende Person auf dem Arbeitsmarkt stehen. Dabei ist auch dem Alter, der Mobilität, allfälligen Sprachschwierigkeiten oder Behinderungen der versicherten Person Rechnung zu tragen (VGE S 00 56). Bei der Beurteilung der Frage, ob die Bemühungen in quantitativer und qualitativer Hinsicht genügend seien, steht der verfügenden Behörde ein gewisser Ermessensspielraum zu. Die persönlichen Arbeitsbemühungen werden jedoch recht streng beurteilt.