So fordert das Verwaltungsgericht in konstanter Praxis, dass mindestens acht bis zehn persönliche Arbeitsbemühungen pro Kontrollperiode nachzuweisen sind, damit sie als in quantitativer Hinsicht genügend gelten (vgl. PVG 1996 Nr. 96). Die nötige Anzahl ermittelt sich sodann nicht allein anhand der Quantität der Bewerbungen, sondern auch nach deren Qualität (G. Gerhards, Kommentar zum Arbeitslosenversicherungsgesetz, Band I, Bern 1987, Art. 17 N 15).