Dabei ist prinzipiell zu beachten, dass die Arbeitsbemühungen umso intensiver sein müssen, je weniger Aussicht jemand hat, eine Stelle zu finden. Lehre und Rechtsprechung haben sowohl qualitative wie auch quantitative Kriterien entwickelt, die im Einzelfall die Beurteilung, ob die Betroffene genügend persönliche Arbeitsbemühungen erbringen kann, erleichtern. So fordert das Verwaltungsgericht in konstanter Praxis, dass mindestens acht bis zehn persönliche Arbeitsbemühungen pro Kontrollperiode nachzuweisen sind, damit sie als in quantitativer Hinsicht genügend gelten (vgl. PVG 1996 Nr. 96).