Jede Person ist grundsätzlich bereits vor Anspruchsstellung zur Stellensuche verpflichtet. Diese Pflicht ist u.a. insbesondere während der Kündigungsfrist und in den letzten Monaten eines befristeten Arbeitsverhältnisses zu erfüllen (vgl. Kreisschreiben des Staatssekretariates für Wirtschaft (seco) vom 1. Januar 2003, B 227)