Insbesondere ist die Person verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufes. Sie muss laut Art. 26 Abs. 2 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV; SR 837.02) der Kasse für jede Kontrollperiode mit dem Kontrollausweis schriftliche Angaben über ihre Bemühungen um Arbeit nachweisen. Jede Person ist grundsätzlich bereits vor Anspruchsstellung zur Stellensuche verpflichtet.