Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Anfechtungsobjekt im vorliegenden Beschwerdeverfahren bilden der Einspracheentscheid vom 19. November 2004 und die zugrundeliegende Verfügung vom 22. September 2004. Nachfolgend gilt es zu prüfen, ob die Versicherte zu Recht wegen mangelnden Arbeitsbemühungen vor dem Eintritt der Arbeitslosigkeit für 12 Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt worden ist.