d) Mit Duplik vom 21. Februar 2005 hielt das KIGA grundsätzlich an seinen Ausführungen fest, zusätzlich wurde ausgeführt, selbst wenn die Versicherte bei der Pflege des Vaters habe einspringen müssen, hätte dies sie nicht von der Vornahme der Vorbemühungen dispensiert. Zudem werde das Zeugnis von Dr. … und ihre Stellungnahme von der Versicherten immer wieder verschieden interpretiert. Dabei sei lediglich auf dessen Wortlaut abzustellen. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften wird soweit erforderlich in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.