Jetzt habe sie sich vom Burnout erholt, sei psychisch wieder stabil, motiviert und belastbar. Das Arztzeugnis und die Stellungnahme von Dr. … könne daher die fehlenden Arbeitsbemühungen vor Beginn der Arbeitslosigkeit nicht rechtfertigen, da die zusätzlichen Belastungen durch den Tod des Vaters erst nach der hier in Frage stehenden Zeit, nämlich am 2. August 2004, eingetreten seien. Selbst wenn akzeptiert würde, dass die Versicherte während der Kündigungsfrist am Arbeitsplatz unter hoher Belastung gestanden habe und sich nicht ausschliesslich um die Stellensuche habe kümmern können, seien vier Arbeitsbemühungen in drei Monaten zu wenig.