b) Das KIGA beantragte in seiner Vernehmlassung vom 25. Januar 2005 die Abweisung der Beschwerde. Die Frage der Vermittlungsfähigkeit und die Anordnung der vertrauensärztlichen Untersuchung habe mit dem vorliegenden Problem nichts zu tun. Diese Anordnung habe sich aus dem Arztzeugnis von Dr. … ergeben. Am 27. November 2004 habe Dr. … klargestellt, dass die Versicherte nur im Januar zweimal bei ihr Rat gesucht habe. Sie habe dann bis anfangs Oktober 2004 nichts mehr von ihr gehört.