Dass am 2. August 2004 der Vater der Versicherten verstorben sei, sei irrelevant, da dies nach dem fraglichen Zeitraum der Fall gewesen sei. Die verfügte Einstelldauer sei daher gerechtfertigt. Gleichzeitig wurde die Versicherte seitens des KIGA angewiesen, sich einer vertrauensärztlichen Untersuchung in Bezug auf die Abklärung ihrer Vermittlungsfähigkeit zu unterziehen.