b) Am 19. November 2004 wies das KIGA die Einsprache ab, mit der Begründung, dass in der Regel 10 Arbeitsbemühungen monatlich vorzuweisen seien. Die Versicherte habe während ihrer dreimonatigen Kündigungsfrist nur gerade 4 persönliche Arbeitsbemühungen vorgenommen. Das Zeugnis von Dr. … vermöge fehlende Vorbemühungen nicht zu rechtfertigen, insbesondere auch weil die Psychologin ihr geraten habe, sich baldmöglichst eine Arbeit zu suchen. Dass am 2. August 2004 der Vater der Versicherten verstorben sei, sei irrelevant, da dies nach dem fraglichen Zeitraum der Fall gewesen sei.