{"Signatur": "GR_VG_001", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2005-04-05", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_001_S-2005-1_2005-04-05.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2005_1_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf2f7eda2da9e2f0411b9b9b6174707e2d0bde5910c703c0b3fee609dd7f3fe5f21ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf2f7eda2da9e2f0411b9b9b6174707e2d0bde5910c703c0b3fee609dd7f3fe5f21ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2005_1", "Checksum": "c41c8cf632ca876d6b4a7f80df554afb"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2005 1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 1. Kammer 05.04.2005 S 2005 1"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Verwaltungsgericht 1. 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Kammer 05.04.2005 S 2005 1\nRegeste:\nEinstellung in der Anspruchsberechtigung | Arbeitslosenversicherung\n\n b) Bei Art. 17 Abs. 1 AVIG handelt es sich um eine gesetzliche Umschreibung\nder im Sozialversicherungsrecht geltenden Schadenminderungspflicht.\nDaraus schliesst die Praxis, dass die Versicherte alle Anstrengungen zu\nunternehmen und jede zumutbare Gelegenheit zu ergreifen hat, um eine\nbestehende Arbeitslosigkeit zu beenden oder zu verkürzen. Dabei ist\nprinzipiell zu beachten, dass die Arbeitsbemühungen umso intensiver sein\nmüssen, je weniger Aussicht jemand hat, eine Stelle zu finden. Lehre und\nRechtsprechung haben sowohl qualitative wie auch quantitative Kriterien\nentwickelt, die im Einzelfall die Beurteilung, ob die Betroffene genügend\npersönliche Arbeitsbemühungen erbringen kann, erleichtern. So fordert das\nVerwaltungsgericht in konstanter Praxis, dass mindestens acht bis zehn\npersönliche Arbeitsbemühungen pro Kontrollperiode nachzuweisen sind,\ndamit sie als in quantitativer Hinsicht genügend gelten (vgl. PVG 1996 Nr. 96).\nDie nötige Anzahl ermittelt sich sodann nicht allein anhand der Quantität der\nBewerbungen, sondern auch nach deren Qualität (G. Gerhards, Kommentar\nzum Arbeitslosenversicherungsgesetz, Band I, Bern 1987, Art. 17 N 15). Es\nsind dabei die objektiven und die subjektiven Umstände des Einzelfalles zu\nberücksichtigen, wie lange die Arbeitslosigkeit dauert und wie die Chancen für\ndie betreffende Person auf dem Arbeitsmarkt stehen. Dabei ist auch dem\nAlter, der Mobilität, allfälligen Sprachschwierigkeiten oder Behinderungen der\nversicherten Person Rechnung zu tragen (VGE S 00 56). Bei der Beurteilung\nder Frage, ob die Bemühungen in quantitativer und qualitativer Hinsicht\ngenügend seien, steht der verfügenden Behörde ein gewisser\nErmessensspielraum zu. Die persönlichen Arbeitsbemühungen werden\njedoch recht streng beurteilt.\n\n3. In tatsächlicher Hinsicht ist erstellt, dass die Beschwerdeführerin vor Eintritt\nihrer Arbeitslosigkeit und während der drei Monate dauernden Kündigungsfrist\nlediglich vier Arbeitsbemühungen nachweisen konnte. Dies sind für den\nKündigungszeitraum weniger als 2 Bewerbungen pro Monat. Das ist bereits\nin quantitativer Hinsicht ungenügend. Diese ungenügenden\nArbeitsbemühungen werden seitens der Beschwerdeführerin damit\ngerechtfertigt, dass sie in Folge eines Burnouts und der Mobbingsituation am\nletzten Arbeitsplatz nicht in der Lage gewesen sei, mehr Arbeitsbemühungen\nvorzunehmen. Zudem habe sie die lange Krankheit und der Tod ihres Vaters\nam 2. August 2004 zusätzlich belastet. Aus dem durch die\nBeschwerdeführerin eingereichten Arztzeugnis vom 11. Oktober 2004 und die\nStellungnahme vom 27.11.2004 von Dr. … geht hervor, dass die reduzierte\nBelastbarkeit der Beschwerdeführerin sich auf 2-3 Wochen beschränkt habe,\ndie als normale Trauerreaktion auf den Tod des Vaters zu sehen sei. Ärztlich\nbestätigt wurde damit eine verminderte Belastungsfähigkeit und depressive\nStimmung auf den Zeitraum ab dem 2. August 2004, dem Tod des Vaters.\nDamit ist erstellt, dass sowohl das ärztliche Zeugnis wie die Stellungnahme\nvon Dr. … die fehlenden Arbeitsbemühungen vor Beginn der Arbeitslosigkeit\nnicht zu rechtfertigen vermögen, dies umso mehr, als sich die\nBeschwerdeführerin während dieses Zeitraums auch nicht in ärztlicher\nBehandlung befand. Die weiteren Vorbringen der Beschwerdeführerin in\nBezug auf ihre angespannte Situation am Arbeitsplatz, insbesondere, dass\nsie neben der 100%-Stelle weniger Zeit aufwenden konnte, um sich zu\nbewerben und sie aufgrund der geschilderten Mobbingsituation unter hohem\nDruck stand, vermögen daran nichts zu ändern. In ganz bestimmten\nAusnahmesituationen ist es zwar möglich, von der Regel, wonach monatlich\n10 Arbeitsbemühungen nachzuweisen sind, abzuweichen. Die Bewilligung\neiner Reduktion der Bemühungen ist z.B. während der Zeit eines\nZwischenverdienstes denkbar. Auch unter Berücksichtigung dieser Situation\nwäre es ihr aber zumutbar gewesen, zumindest 3 - 5 Bewerbungen pro Monat\nzu tätigen. Die Beschwerdeführerin bringt zudem vor, sie habe sich stets\nbemüht, alles Zumutbare zu unternehmen, um ihre Arbeitslosigkeit zu\nverkürzen, wie ihre Arbeitsbemühungen ab August 2004 zeigten. Dies ist\njedoch nicht hinreichend, um die mangelhaften Bemühungen während der\nKündigungsfrist zu kompensieren.\n\nInsgesamt erweisen sich die Arbeitsbemühungen der Beschwerdeführerin\nwährend der Kündigungsfrist und damit vor Inanspruchnahme der\nArbeitslosenversicherung für die Monat Mai, Juni und Juli 2004 als\nungenügend, weshalb die Einstellung in der Anspruchsberechtigung\ngrundsätzlich zu Recht erfolgte.\n\n"}